Renovierung

Anwendungsbereich der EnEV

  • Veränderungen an einem bestehenden Gebäude
    Für Änderungen im Bestand sind je nach Umfang der Maßnahmen entweder die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten (Bauteilverfahren) oder die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs des ganzen Gebäudes nachzuweisen (Bilanzverfahren), die jedoch um bis zu 40 % über den Grenzwerten für Neubauten liegen dürfen.
  • Bei Erweiterungen des beheizten Volumens um mehr als 30 m³ gelten für den neuen Gebäudeteil die Anforderungen an Neubauten.

Weiterführende Informationen

  • Für bestehende Gebäude können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Dazu muss der witterungsbereinigte Energieverbrauch in den Mustern der Anhänge 6, 7 oder 9 der EnEV 2007 angegeben werden.

Informationen

  • Für bestehende Gebäude muss bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden.
  • Ausgenommen hiervon sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude (vgl. § 16 Abs. 4 EnEV).

Riesige Vorteile

  • keine Brennstoffbevorratung mehr notwendig
  • keine Verlegung von Rohrleitungen erforderlich
  • geringe Einbautiefe - hohe örtliche Flexibilität
  • kein Kessel, Gas- oder Öltank erforderlich
  • keine Speicherverluste
  • keine laufenden Unterhaltskosten
  • völlige Wartungsfreiheit.

Projekte 2009

  • Pic 1
  • Pic 2
  • Pic 3

 

Übersicht

Energieausweise

Wahlmöglichkeiten

Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises.

Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor 1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.

Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.

Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV 2007 eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor.