EnEV 2009

Grundsätzliches

  • Bis 2009 sollen die energetischen Anforderungen im Gebäudebereich um bis zu 30 Prozent verschärft werden und bis 2012 sollen sogar weitere 30 Prozent folgen.
  • Die novellierte EnEV 2009 soll Mitte 2009 in Kraft treten, wenn alle Verfahrensschritte durchlaufen sind. Im Neubau und Bestand sollen dann die Anforderungen an den Primärenergiebedarf (qP) um ca. 30 Prozent (im Mittel) und an den Gebäudewärmeschutz (z.B. Transmissionswärmetransferkoeffizient H'T) um ca. 15 Prozent (im Mittel) verschärft werden.
  • Die Bilanzierungsmethode der DIN V 18599 soll auch auf Wohngebäude ausgeweitet werden, allerdings in einer vereinfachten Version.

Dennoch

  • Praxis der Energieausweise wird nicht geändert.

Änderungen

  • Das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren soll aufgegeben werden, desgleichen auch die Formulierung von Maximalwerten in Bezug auf das Verhältnis (A/V). Für die Gebäudehülle werden neue Referenzwerte formuliert.
  • Überarbeitet werden auch die Anforderungen der Nachrüstung im Baubestand.

Es gilt auch hier

  • Der Vergleich von Bedarfsausweisen mit Verbrauchsausweisen ergibt für den Verbrauchsausweis fast immer günstigere Ergebnisse (Vergleichsgrößen Endenergiebedarf und Energieverbrauchskennwert). Dies liegt u.a. daran, dass die Wärmeverluste durch Gebäudeundichtigkeiten von der EnEV sehr hoch veranschlagt werden

Projekte 2008

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Übersicht

Energiebedarfsgrundlage

Neubau und Änderungen von Gebäuden

Energieausweise bei Neubau oder Änderung von Gebäuden sind auf der Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen. Die wesentlichen Ergebnisse der nach § 3 und § 4 der EnEV 2007 erforderlichen Berechnungen sind anzugeben, sofern dies in den Mustern nach Anhang 6 bis 8 vorgesehen ist. Ferner sind weitere in den Mustern verlangte Angaben zu machen, es sei denn sie sind als freiwillige Angaben gekennzeichnet.

Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt, so sind beim öffentlich-rechtlichen Nachweis nach LBO (bei Errichtung und Änderung von Gebäuden, d. h. wenn ein Baugenehmigungsverfahren nötig ist) die gleichen Daten anzugeben wie bei Neubau von Gebäuden.

Beim Energieausweis zur Vorlage bei Eigentümer- oder Mieterwechsel entfällt der öffentlich-rechtliche Nachweis, d. h. die Gegenüberstellung von nach Energieeinsparverordnung zulässigen Werten mit den errechneten. Hier erlaubt die Verordnung die Erfassung von erforderlichen Gebäudedaten durch den Eigentümer, die dieser dann dem Aussteller (z. B. in einem Frage- bzw. Erhebebogen) zur Verfügung stellt. Die Daten müssen dann vom Aussteller auf ihre Plausibilität geprüft werden. Diese Regelung soll zur Kostenbegrenzung und zur Vereinfachung der Ausstellung von Bedarfsausweisen beitragen und kostenintensive Ortstermine vermeiden.